Menu Shop Warenkorb

vib sachzins

Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß §§ 2a, 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Warnhinweis: Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.
Stand: 14.06.2022 Anzahl der Aktualisierungen: 0

1. Art und genaue Bezeichnung der Vermögensanlage
Bei der Vermögensanlage handelt es sich um ein unbesichertes und unverbrieftes Nachrangdarlehen mit einem qualifizierten Rangrücktritt (nachfolgend: "Nachrangdarlehen"), welches als Nachrangdarlehen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG einzuordnen ist. Die genaue Bezeichnung der Vermögensanlage lautet Sachzins-Nachrangdarlehen Nr. 1/2022 Storck Bicycle GmbH.

2. Anbieter und Emittent der Vermögensanlage einschließlich seiner Geschäftstätigkeit und Internet-Dienstleistungsplattform
Anbieter und Emittent des Nachrangdarlehens ist die Storck Bicycle GmbH, Rudolfstr. 1, 65510 Idstein, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 24382 (nachfolgend: "Emittent"). Die Geschäftstätigkeit des Emittenten umfasst die Herstellung und den weltweiten Vertrieb von Rennrädern, Mountainbikes, Gravel-Bikes, E-Scootern und E-Bikes.

Der Abschluss des Nachrangdarlehens wird durch die Invesdor GmbH, Schleifmühlgasse 6-8, Top 815, 1040 Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Registernummer FN 418310m (nachfolgend: "Invesdor GmbH") über die Internet-Dienstleistungsplattform: https://invesdor.de, welche von der Invesdor GmbH und von der Kapilendo AG, Joachimsthaler Str. 30, 10719 Berlin, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 165539 B, (nachfolgend: "Kapilendo AG") betrieben wird, vermittelt.

3. Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte
Anlagestrategie: Der Emittent wird mit den Einnahmen aus der Schwarmfinanzierung den Marktanteil an Herstellung von Rennrädern, Mountainbikes und Gravel-Bikes für den Endverbraucher weltweit weiter ausbauen und damit den Umsatz steigern. Die Bauteile, welche im Rahmen der Zusammenstellung der Rennräder, Mountainbikes und Gravel-Bikes benötigt werden (Zusammenstellung durch den Emittenten), werden im Auftrag des Emittenten von Produzenten aus der Schweiz hergestellt.

Anlagepolitik: Der Emittent wird die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen treffen, die der Anlagestrategie dienen und die insbesondere seine Finanzausstattung stärken. Maßnahmen sind die Generierung von Erträgen durch den Ankauf von im Rahmen der Zusammenstellung der Rennräder, Mountainbikes und Gravel-Bikes (Zusammenstellung durch den Emittenten) benötigten und im Auftrag des Emittenten herzustellenden Bauteilen von einem Produzenten aus Biel, Schweiz zwecks Ausbau des Lagerbestands an Rennrädern, Mountainbikes und Gravel-Bikes.

Anlageobjekt: Anlageobjekt sind Investitionen in den Ankauf von Betriebsmitteln in Form von im Auftrag des Emittenten von dem Produzenten: DT Swiss AG, Längfeldweg 101, CH-2504, Biel, Schweiz herzustellenden Bauteilen, welche im Rahmen der Zusammenstellung der Rennräder, Mountainbikes und Gravel-Bikes (Zusammenstellung durch den Emittenten) benötigt werden. Mit den vorgenannten Bauteilen sollen folgende Endprodukte jeweils der Marke Storck hergestellt werden:

Endprodukt Anzahl der Endprodukte Produkttyp der Felgen (Grundmittel) Verteilung der Nettoeinnahmen auf die Endprodukte
Produkttyp:
Gravel-Bike mit Alu-Felgen
Produktnummer: W0G1800
1.500 Stück Gravel Alu-Felgen des Typs: G1800 25 %
Produkttyp:
Mountainbike mit Alu-Felgen
Produktnummer:
W0H1900
WHX1501
W0X1900
4.500 Stück
Mountainbike Alu-Felgen des Typs: H1900 Mountainbike Alu-Felgen des Typs: HX1501 Mountainbike Alu-Felgen des Typs: X1900
35 %
Produkttyp:
Rennrad mit Carbon-Felgen
Produktnummer:
WARC110
WARC140
WARC160
WPRC110
WPRC140
1.600 Stück
Carbon-Felgen des Typs:
ARC1100
Carbon-Felgen des Typs:
ARC1400
Carbon-Felgen des Typs:
ARC1600
Carbon-Felgen des Typs:
PRC1100
Carbon-Felgen des Typs:
PRC1400
40 %
Dies sind Investitionen in Betriebsmittel in Form von im Auftrag des Emittenten von dem vorbenannten Produzenten herzustellenden Bauteilen, welche im Rahmen der Zusammenstellung der Rennräder, Mountainbikes und Gravel-Bikes benötigt werden (100 % der Anlegergelder), wobei die Verteilung der Nettoeinnahmen auf die Endprodukte aus der vorbenannten Tabelle ersichtlich wird. Nach Zahlung des Kaufpreises wird der Emittent Eigentümer der anzukaufenden und im Auftrag des Emittenten von den vorbenannten Produzenten herzustellenden Bauteilen sein. Da es sich um geplante Maßnahmen handelt und die Anlegergelder noch nicht gesichert sind, wurden noch keinerlei rechtsverbindliche Verträge im Zusammenhang mit der Realisierung des Anlageobjekts abgeschlossen. Bezüglich vorgenannter Investitionen wurden jedoch bereits im ersten Quartal 2021 Verhandlungen mit dem vorbenannten Produzenten bezüglich des Abschlusses von Verträgen bezüglich des Ankaufs von Betriebsmitteln in Form von Bauteilen, welche im Rahmen der Zusammenstellung der Rennräder, Mountainbikes und Gravel-Bikes benötigt werden, zwecks Vorbereitung der Realisierung des Anlageobjekts geführt. Der Einsatz von Eigenkapitalmitteln des Emittenten ist nicht geplant. Das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital des Emittenten in Bezug auf die Gesamtinvestition beträgt somit 0 % zu 100 %. Die Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts entspricht dem unter Punkt 6 beschriebenen maximalen Emissionsvolumen, wobei davon ausgegangen wird, dass im Rahmen der Schwarmfinanzierung EUR 1.500.000,00 an Anlegergeldern eingesammelt werden. Die Nettoeinnahmen aus den Anlegergeldern werden für die vorbenannten Investitionen – im Fall der Platzierung des maximalen unter Punkt 6 beschriebenen Emissionsvolumens - allein ausreichend sein. Die Nettoeinnahmen entsprechen dem Emissionsvolumen, da die unter Punkt 9 angegebenen Kosten nicht aus dem Nachrangdarlehen finanziert werden. Für den Fall dass ein geringerer Betrag als das unter Punkt 6 beschriebene maximale Emissionsvolumen platziert wird, werden sich die oben angegebenen Investitionen in den Ankauf von Betriebsmitteln in Form von im Auftrag des Emittenten von dem vorbenannten Produzenten herzustellenden Bauteilen der Höhe nach entsprechend reduzieren. Die Einnahmen für die Zins- und Rückzahlung an den Anleger werden aus den erwarteten Jahresüberschüssen – resultierend aus den Rückflüssen aus den oben beschriebenen Investitionen - während der Laufzeit des Nachrangdarlehens erfolgen.

4. Laufzeit und Kündigungsfrist der Vermögensanlage und Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung
Die Laufzeit des Nachrangdarlehens des jeweiligen Anlegers beginnt nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach Abschluss des Vertrages mit dem jeweiligen Anleger über das Nachrangdarlehen und endet am 14.08.2027.

Der Abschluss des Vertrages über das Nachrangdarlehen kommt dadurch zustande, dass dem Anleger eine Annahmeerklärung des Emittenten bezüglich des vom Anleger abgegebenen Nachrangdarlehensgebotes seitens der Invesdor GmbH als Vermittlerin der Vermögensanlage über die Website: https://invesdor.de (nachfolgend auch: „Plattform“) übermittelt wird. Der Kampagnenzeitraum, während dessen die Abgabe des Nachrangdarlehensgebotes möglich ist, beträgt 30 Kalendertage. Die Kampagne endet nach Ablauf des 30-tägigen Zeitraumes. Sollte jedoch die Gesamtsumme der während des Kampagnenzeitraums abgegebenen Nachrangdarlehensgebote das unter Punkt 6 beschriebene maximale Emissionsvolumen erreichen, endet die Kampagne vorzeitig. Die Invesdor GmbH ist berechtigt die Dauer der Kampagne im Einvernehmen mit dem Emittenten einmalig um weitere 90 Kalendertage zu verlängern.

Zur Abgabe eines Nachrangdarlehensgebotes müssen sich die Anleger auf der Plattform registrieren und ein Nutzerkonto anlegen. Die Abgabe des Nachrangdarlehensgebotes erfolgt dadurch, dass der Anleger auf https://invesdor.de die persönliche Investitionssumme zu einem vom Emittenten vorgegebenen Zinssatz in Höhe von 6,50 % p.a. (nachfolgend auch der "Zins") festlegt. Der Emittent wählt nach Ablauf des Kampagnenzeitraums diejenigen Nachrangdarlehensgebote aus, die in Summe maximal das Emissionsvolumen gemäß Ziffer 6 erreichen. Dem Emittenten steht es frei, einzelne Nachrangdarlehensgebote nach Ablauf des Kampagnenzeitraums ohne Angabe von Gründen abzulehnen („Nicht-Annahme“). Sollte der – seitens des jeweiligen Anlegers zu zahlende - Nachrangdarlehensbetrag nicht spätestens innerhalb von 19 Kalendertagen ab Abschluss des jeweiligen Vertrages über das Nachrangdarlehen auf ein seitens des Emittenten bei der secupay AG, Pulsnitz (nachfolgend „Zahlungsdienstleister“), eingerichtetes Treuhandkonto eingehen oder die erforderliche geldwäscherechtliche Identifikation des jeweiligen Anlegers nicht spätestens innerhalb von 19 Kalendertagen ab Abschluss des jeweiligen Vertrages über das Nachrangdarlehen erfolgreich durchgeführt werden („auflösende Bedingung“), wird der jeweilige Vertrag über das Nachrangdarlehen mit Eintritt der auflösenden Bedingung unwirksam und wird rückabgewickelt. Die Vornahme der Zahlung des jeweiligen Nachrangdarlehensbetrages seitens des jeweiligen Anlegers ist auf freiwilliger Basis auch vor einer etwaigen Annahme des entsprechenden Nachrangdarlehensgebotes auf das seitens des Emittenten bei der secupay AG, Pulsnitz, eingerichtete Treuhandkonto möglich. Auch die Durchführung der erforderlichen geldwäscherechtlichen Identifikation des jeweiligen Anlegers ist auf freiwilliger Basis vor einer etwaigen Annahme des entsprechenden Nachrangdarlehensgebotes möglich.

Der Emittent kann den Vertrag über das Nachrangdarlehen und somit die Vermögensanlage jederzeit vor dem Ende der Laufzeit vorzeitig mit einmonatiger Kündigungsfrist schriftlich kündigen (vorzeitiges Rückzahlungsrecht des Emittenten gemäß Ziffer 5). Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Vermögensanlage durch den Anleger besteht nicht. Das Recht des Anlegers sowie des Emittenten zur außerordentlichen Kündigung der Vermögensanlage aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die Verzinsung beginnt nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach Abschluss des Nachrangdarlehensvertrages. Die erste Zinszahlung ist am 14.02.2023 fällig. Mit Ablauf des 14.02.2023 erfolgt die Zinszahlung bis zum Ende der Laufzeit jeweils halbjährlich zum 14.02. und 14.08. eines Kalenderjahres, beginnend mit dem 14.08.2023. Die Zinsberechnung für die erste per 14.02.2023 fällige Zinszahlung erfolgt auf Basis act/360. Die Zinsberechnung für alle weiteren – halbjährlich fällig werdenden - Zinszahlungen erfolgt auf Basis von 30/360.

Aufgrund der bei der Abgabe des Angebotes zum Abschluss des Nachrangdarlehens für die gesamte Laufzeit verbindlich getroffenen Wahl des Anlegers wird der Zins in Form von Gutscheinen des Emittenten für Produkte des Sortiments des Emittenten mit einem Bruttowert (= Nennwert der Gutscheine) in Höhe des Zinses zuzüglich 50 % des Bruttowertes p.a. geleistet. Diese Gutscheine sind jeweils nur für die Dauer Ihrer Gültigkeit von 30 Jahren seit Ausstellung und bei Verfügbarkeit der in den Gutscheinen gewährten Sachleistungen beim Emittenten einlösbar. Die in den Gutscheinen gewährten Sachleistungen des Emittenten beinhalten Produkte des Sortiments des Emittenten. Die in den Gutscheinen gewährten Sachleistungen des Emittenten können über den Onlineshop des Emittenten (https://www.storck-bikes.com) eingelöst werden. Ein jederzeitiger Anspruch auf Einlösung der Gutscheine gegen den Emittenten besteht nicht. Eine Auszahlung von Geldbeträgen auf die Gutscheine erfolgt nicht. Der für die Übermittlung der jeweils fälligen Zinszahlungen in Form von Gutscheinen des Emittenten an die Anleger seitens des Emittenten benötigte Zeitraum von 10 Kalendertagen wird bei der Verzinsung nicht berücksichtigt.

Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.
Bis zum 14.08.2023 ist das Nachrangdarlehen tilgungsfrei. Die Rückzahlung des Nachrangdarlehens erfolgt anhand annuitätischer, halbjährlicher Tilgungszahlungen jeweils zum 14.02. und 14.08. eines Kalenderjahres, erstmalig beginnend mit dem 14.08.2023. Aufgrund der annuitätischen Tilgung setzt sich jede der halbjährlichen Zins- und Rückzahlungen jeweils aus einem Zinsanteil und einem Tilgungsanteil zusammen, wobei der enthaltene Zinsanteil nach jeder geleisteten annuitätischen Zins- und Rückzahlung sinkt und sich der Tilgungsanteil entsprechend erhöht, da der zugrunde liegende Nachrangdarlehensbetrag bei jeder geleisteten annuitätischen Zins- und Rückzahlung abnimmt.

Die letzte Zins- und Rückzahlung ist am Ende der Laufzeit und somit am 14.08.2027 fällig.

Die Rückzahlung erfolgt derart, dass der Emittent gegenüber dem jeweiligen Anleger leistet, wobei die von dem Emittenten geschuldete Rückzahlung über das bei dem Zahlungsdienstleister seitens des Emittenten geführte Treuhandkonto, auf das der Emittent die Tilgung zu überweisen hat, erfolgt. Von dem Treuhandkonto werden eingegangene Zahlungen von dem Zahlungsdienstleister anteilig an die Anleger - entsprechend der Höhe der dem Anleger gegenüber dem Emittenten zustehenden Ansprüche auf Rückzahlung - weitergeleitet. Zur Weiterleitung der von dem Emittenten geleisteten Rückzahlungen durch den Zahlungsdienstleister an den jeweiligen Anleger werden 10 Kalendertage benötigt. Der vorbenannte Zeitraum von 10 Kalendertagen wird bei der Verzinsung nicht berücksichtigt.

Im Falle der Rückabwicklung wegen Eintritts der auflösenden Bedingung oder im Falle der Rückabwicklung wegen einer etwaigen Nicht-Annahme des entsprechenden Nachrangdarlehensgebotes durch den Emittenten nach Ablauf des Kampagnenzeitraums erhält der Anleger den gegebenenfalls bereits gezahlten Nachrangdarlehensbetrag unverzüglich zurück, jedoch werden bereits seitens der Anleger eingezahlte Nachrangdarlehensbeträge nicht verzinst. Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist der gesamte Nachrangdarlehensbetrag nebst bis dahin aufgelaufener – noch nicht gezahlter- Verzinsung zur Zahlung fällig. Der jeweilige Anleger erhält den Nachrangdarlehensbetrag nebst bis dahin aufgelaufener – noch nicht gezahlter - Verzinsung unverzüglich zurück. Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Emittenten, ist der gesamte Nachrangdarlehensbetrag nebst bis dahin aufgelaufener, noch nicht gezahlter, Verzinsung zur Zahlung fällig und wird unverzüglich an den jeweiligen Anleger ausgezahlt, wobei jedoch ein Anspruch gegen den Emittenten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder eines Vorfälligkeitsentgelts nicht besteht.

5. Risiken der Vermögensanlage

Qualifizierter Nachrang / Totalausfallrisiko
Der qualifizierte Nachrang des Nachrangdarlehens bewirkt, dass die Geltendmachung sämtlicher Forderungen des Anlegers aus dem Nachrangdarlehen gegen den Emittenten (einschließlich der Forderungen auf Rückzahlung des Nachrangdarlehensbetrages und auf Leistung des vertraglich vereinbarten Zinses) soweit und solange ausgeschlossen ist, wie die Geltendmachung der Forderungen einen Insolvenzgrund beim Emittenten herbeiführen würde. Zudem ordnet der qualifizierte Nachrang für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten oder der Liquidation des Emittenten außerhalb eines Insolvenzverfahrens an, dass sämtliche Forderungen des Anlegers aus dem Nachrangdarlehen im Rang hinter die sonstigen Verbindlichkeiten des Emittenten zurücktreten, für die kein entsprechender Rangrücktritt gilt. Damit dürfen die Forderungen des Anlegers erst nach Beseitigung des Insolvenzgrundes oder - im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Emittenten - erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Emittenten erfüllt werden, deren Forderungen nicht als entsprechend nachrangig zu qualifizieren sind. Unbeschadet dessen kann der Anleger Leistungen nur aus künftigen Gewinnen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten des Emittenten übersteigenden freien Vermögen verlangen. Der Anleger trägt das Ausfallrisiko des Emittenten (Totalausfallrisiko). Die Forderungen des Anlegers aus dem Nachrangdarlehen gegen den Emittenten können je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Emittenten bis hin zu einem Totalausfall ganz oder teilweise ausfallen. Anleger unterliegen insbesondere dem Risiko, dass die Insolvenz- oder Liquidationsmasse des Emittenten nach Befriedigung aller nicht entsprechend nachrangigen Verbindlichkeiten (insgesamt oder teilweise) aufgezehrt ist und dadurch Forderungen des Anlegers aus dem Nachrangdarlehen nicht oder nur teilweise beglichen werden können. Zinsleistungen und die Rückzahlung des Nachrangdarlehens erfolgen nur unter den vorgenannten Voraussetzungen. An einem etwaigen Liquidationserlös des Emittenten ist der Anleger nicht beteiligt.

Rückabwicklung des Nachrangdarlehens
Sollte der – seitens des jeweiligen Anlegers zu zahlende - Nachrangdarlehensbetrag nicht spätestens innerhalb von 19 Kalendertagen ab Abschluss des jeweiligen Vertrages über das Nachrangdarlehen auf ein seitens des Emittenten bei der secupay AG, Pulsnitz, eingerichtetes Treuhandkonto eingehen oder die erforderliche geldwäscherechtliche Identifikation des jeweiligen Anlegers nicht spätestens innerhalb von 19 Kalendertagen ab Abschluss des jeweiligen Vertrages über das Nachrangdarlehen erfolgreich durchgeführt werden („auflösende Bedingung“), wird der jeweilige Vertrag über das Nachrangdarlehen mit Eintritt der auflösenden Bedingung unwirksam und wird rückabgewickelt. Der jeweilige Anleger erhält dann den gegebenenfalls bereits gezahlten Nachrangdarlehensbetrag unverzüglich zurück, jedoch werden bereits seitens der Anleger eingezahlte Nachrangdarlehensbeträge nicht verzinst. Sollte der Nachrangdarlehensbetrag des jeweiligen Anlegers vor einer etwaigen Annahme des entsprechenden Nachrangdarlehensgebotes auf das seitens des Emittenten bei der secupay AG, Pulsnitz, eingerichtete Treuhandkonto aufgrund einer auf freiwilliger Basis seitens des Anlegers geleisteten Zahlung eingehen und sollte der Emittent nach Ablauf des Kampagnenzeitraums das entsprechende Nachrangdarlehensgebot nicht annehmen, wird der jeweilige Nachrangdarlehensbetrag unverzüglich an den jeweiligen Anleger zurückgezahlt, jedoch wird der bereits seitens des jeweiligen Anlegers eingezahlte Nachrangdarlehensbetrag nicht verzinst.

Vorzeitiges Rückzahlungsrecht des Emittenten
Der Emittent hat während der Laufzeit des Nachrangdarlehens die Möglichkeit, dieses jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von 1 Monat in einer Einmalzahlung vorzeitig zurückzuführen. In diesem Fall kommt es bereits vor Ablauf der vertraglichen Regellaufzeit des Nachrangdarlehens zu einer vollständigen Rückführung der Darlehensschuld. Der Anleger erhält dann den Nachrangdarlehensbetrag nebst der bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung angefallenen – noch nicht gezahlten – Zinsen unverzüglich zurück. Ein Anspruch gegen den Emittenten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder eines Vorfälligkeitsentgelts besteht nicht, so dass sich die in Aussicht gestellten Zinszahlungen an den Anleger um die in den Zeitraum nach der vorzeitigen Rückzahlung fallenden Zinszahlungen reduzieren.

Kein Recht des Anlegers zur vorzeitigen ordentlichen Kündigung
Der Anleger ist nicht berechtigt, das Nachrangdarlehen vor dem Ende der Laufzeit gemäß Ziffer 4 ordentlich zu kündigen. Eine vorzeitige Beendigung des Nachrangdarlehens durch den Anleger kommt demnach grundsätzlich nur bei Bestehen eines außerordentlichen Kündigungsrechts zu dessen Gunsten in Betracht.

Zusätzliche Risiken wegen Zinsen in Form von Gutscheinen
Die Gutscheine, mittels welcher der Zins geleistet wird, sind nur für die Dauer Ihrer Gültigkeit von 30 Jahren seit Ausstellung und bei Verfügbarkeit der Sachleistungen beim Emittenten einlösbar. Ein jederzeitiger Anspruch auf Einlösung der Gutscheine gegen den Emittenten besteht nicht. Eine Auszahlung von Geldbeträgen auf die Gutscheine erfolgt nicht.

Risiken aus möglicher Fremdfinanzierung und eingeschränkte Übertragbarkeit
Individuell können dem Anleger zusätzliche Vermögensnachteile, z.B. aus einer etwaigen persönlichen Fremdfinanzierung, entstehen (beispielsweise wenn der Anleger das Kapital, das er in der Schwarmfinanzierung investieren möchte, über einen privaten Kredit bei einer Bank aufnimmt). Ein Ausfall der Rückzahlung des Nachrangdarlehens kann dazu führen, dass der Anleger nicht in der Lage ist, die durch eine Fremdfinanzierung des Anlagekapitals entstehende Zins- und Tilgungslast zu tragen. Dies kann zur Privatinsolvenz des Anlegers führen. Die Nachrangdarlehen sind nicht verbrieft und können im Wege der Vertragsübernahme auf einen Dritten übertragen werden. Ein geregelter Zweitmarkt existiert nicht. Die Vermögensanlage ist damit nur eingeschränkt handelbar.

6. Emissionsvolumen und Art sowie Anzahl der Anteile
Der Emittent beabsichtigt, im Wege einer Schwarmfinanzierung über https://invesdor.de Vermögensanlagen mit einem Emissionsvolumen in einer maximalen Gesamthöhe von EUR 1.500.000,00 an Anleger zu begeben. Bei den Vermögensanlagen handelt es sich um Nachrangdarlehen in Form von unbesicherten und unverbrieften Nachrangdarlehen gemäß diesem Vermögensanlagen-Informationsblatt sowie in Form von parallel angebotenen unbesicherten und unverbrieften Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt und einem ausschließlich in Form von Geldleistungen zu zahlenden Zins (nachfolgend "Geldzins-Nachrangdarlehen"). Das in Satz 1 genannte Emissionsvolumen soll im Rahmen der parallelen Emission der Geldzins-Nachrangdarlehen sowie der Nachrangdarlehen zusammen erreicht werden. Die einzelnen Geldzins-Nachrangdarlehen und Nachrangdarlehen können zu Nachrangdarlehensbeträgen von jeweils mindestens EUR 250,00 bis – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 Nr. 3 VermAnlG – höchstens EUR 25.000,00 (wenn der Anleger keine Kapitalgesellschaft ist) abgeschlossen werden. Das tatsächliche Emissionsvolumen und die Anzahl der tatsächlich begebenen Geldzins-Nachrangdarlehen und Nachrangdarlehen hängen neben der genannten maximalen Gesamthöhe des Emissionsvolumens insbesondere von Anzahl und Höhe der durch die Anleger über https://invesdor.de abgegebenen Nachrangdarlehensgebote ab, wobei die maximale Anzahl der durch den Emittenten im Wege der Schwarmfinanzierung insgesamt begebenen Geldzins-Nachrangdarlehen und Nachrangdarlehen zusammengenommen 6.000 beträgt.

7. Verschuldungsgrad des Emittenten auf Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses
Der auf Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses vom 31.12.2021 berechnete Verschuldungsgrad des Emittenten beträgt 246 %.

8. Aussichten für die vertragsgemäße Zinszahlung und Rückzahlung unter verschiedenen Marktbedingungen
Die Rückzahlung des Nachrangdarlehensbetrages und die Leistung von Zinsen hängen vom wirtschaftlichen Erfolg des Emittenten ab. Sie erfolgen nur, wenn der Emittent ausreichend Liquidität für die Rückzahlung des Nachrangdarlehensbetrages und die Leistung von Zinsen an die Anleger erwirtschaftet. Damit sind die Aussichten für die vertragsgemäße Zins- und Rückzahlung insbesondere vom wirtschaftlichen Erfolg des Emittenten mit seiner unter Ziffer 2 beschriebenen Geschäftstätigkeit abhängig. Maßgebliche Faktoren für die Aussichten auf Zins- und Rückzahlung sind daher die Entwicklung des Marktes des Großhandels mit Rennrädern, Mountainbikes und Gravel-Bikes, insb. der Herstellung und des weltweiten Vertriebs von Rennrädern, Mountainbikes und Gravel-Bikes für den Endverbraucher, und die Stellung des Emittenten auf diesem Markt. Positiven Einfluss auf diesen Markt können die langfristig stabile Preisentwicklung der im Rahmen der Herstellung benötigten und vom Emittenten direkt aus der Schweiz bezogenen Bauteile sowie die steigende Nachfrage nach Rennrädern, Mountainbikes und Gravel-Bikes seitens des Endverbrauchers weltweit haben. Auch makroökonomische Veränderungen wie Inflation, Verschlechterungen der Sicherheitslage sowie Veränderungen politischer und regulatorischer Rahmenbedingungen können sich auf den Markt positiv oder negativ auswirken. Eine positive Entwicklung dieses Marktes und/oder die Stellung des Emittenten auf diesem Markt wirken sich positiv auf die Aussichten für die vertragsgemäße Zahlung des Zinses sowie die Rückzahlung aus. Auch im Falle einer neutralen Entwicklung des genannten Marktes und/oder der Stellung des Emittenten auf diesem Markt geht der Emittent davon aus, die Rückzahlung des Nachrangdarlehensbetrags sowie die Zahlung der geschuldeten Zinsen vollständig und rechtzeitig bewirken zu können. Eine negative Entwicklung des genannten Marktes und/oder der Stellung des Emittenten auf diesem Markt können sich hingegen negativ auf das Marktumfeld und damit auf die Aussichten für die vertragsgemäße Zinszahlung sowie die Rückzahlung des Nachrangdarlehensbetrages auswirken. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Emittent nicht zur vollständigen Zins- und Rückzahlung in der Lage ist und der Anleger mit sämtlichen oder einem Teil seiner Forderungen ausfällt.

9. Kosten und Provisionen
Dem Anleger entstehen für die Eröffnung eines Nutzerkontos auf der Plattform (s. Ziffer 4) keine Kosten. Die Invesdor GmbH erhält von dem Anleger für ihre Tätigkeit als Anlagevermittler keine Vergütung. Es können für den Anleger über den Anlagebetrag hinaus die nachfolgend beschriebenen Kosten/Provisionen/sonstigen Entgelte in Verbindung mit der Vermögensanlage anfallen. Wird die Bezahlung des Nachrangdarlehensbetrages mittels SEPA-Lastschriftauftrag vorgenommen, hat der Anleger für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge zu tragen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, hat der Anleger zu tragen, soweit die Nichteinlösung oder Rückbuchung durch den Anleger verursacht wurde. Für Kosten oder Gebühren, die dem Anleger gegenüber Banken oder anderen Finanzinstituten entstehen (z.B. Transaktionsgebühren für die Zahlung des Nachrangdarlehensbetrages) ist der Anleger selbst verantwortlich. Der Emittent zahlt für die Vermittlung der Nachrangdarlehen eine Vergütung in Höhe von einmalig 3,00 % des Nachrangdarlehensbetrages der über https://invesdor.de angebotenen Nachrangdarlehen an die Invesdor GmbH, wobei etwaige widerrufene und/oder aufgrund Eintritts der auflösenden Bedingung nachträglich unwirksam gewordene Nachrangdarlehensgebote der Höhe nach vom angebotenen Nachrangdarlehensbetrag in Abzug zu bringen sind. Zusätzlich zahlt der Emittent für die Aufbereitung der Kampagne - unabhängig vom Abschluss eines Nachrangdarlehens - einmalig eine Gebühr in Höhe von € 6.500,00 an die Invesdor GmbH. Zudem zahlt der Emittent einmalig - unabhängig vom Abschluss eines Nachrangdarlehens - maximal weitere € 1.610,00 an die Invesdor GmbH. Zudem zahlt der Emittent einmalig – unabhängig vom Abschluss eines Nachrangdarlehens - weitere € 1.500,00 an externe Rechtsberater. Dem Emittenten entstehen keine weiteren Kosten für die Emission der Vermögensanlage.

10. Nichtvorliegen von maßgeblichen Interessenverflechtungen zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt
Zwischen dem Emittenten und der Invesdor GmbH bzw. zwischen dem Emittenten und der Kapilendo AG bestehen keine maßgeblichen Interessensverflechtungen im Sinne des § 2a Abs. 5 VermAnlG. Insbesondere ist weder ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands des Emittenten oder deren Angehöriger im Sinne des § 15 Abgabenordnung auch Mitglied der Geschäftsführung der Invesdor GmbH oder Mitglied des Vorstands der Kapilendo AG noch ist der Emittent mit der Invesdor GmbH oder mit der Kapilendo AG gemäß § 15 Aktiengesetz verbunden.

11. Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt
Die Vermögensanlage richtet sich an Privatkunden gemäß § 67 Absatz 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die das Ziel der allgemeinen Vermögensbildung verfolgen. Eine Zeichnung durch professionelle Kunden und/oder geeignete Gegenparteien gemäß § 67 Absatz 2, 6 und 4 WpHG ist nicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Ablauf der Laufzeit des Nachrangdarlehens am 14.08.2027 muss der Anleger einen mittelfristigen Anlagehorizont haben. Aufgrund der mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken handelt es sich um eine Vermögensanlage für Anleger mit Grundkenntnissen und / oder Erfahrungen mit Vermögensanlagen. Der Anleger muss fähig sein, die Verluste, die sich aus der Vermögensanlage ergeben können, bis hin zu 100 % des Gesamtbetrages des eingesetzten Kapitals (Totalverlust), ggf. zuzüglich einer durch eine etwaige Fremdfinanzierung des Anlagekapitals entstehenden Zins- und Tilgungslast, zu tragen. Andernfalls können entsprechende Verluste und Belastungen zur Privatinsolvenz des Anlegers führen.

12. Angaben zur schuldrechtlichen oder dinglichen Besicherung der Rückzahlungsansprüche von zur Immobilienfinanzierung veräußerten Vermögensanlagen
Die Vermögensanlage wird nicht zur Immobilienfinanzierung veräußert.

13. Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen, verkauften und vollständig getilgten Vermögensanlagen des Emittenten
Der Emittent hat im Zeitraum der letzten 12 Monate keine Vermögensanlagen angeboten und verkauft, so dass der Verkaufspreis der in diesem Zeitraum angebotenen und verkauften Vermögensanlagen € 0 beträgt. Im Zeitraum der letzten 12 Monate wurden keine Vermögensanlagen vollständig getilgt.

14. Nichtvorliegen von Nachschusspflichten
Mit der Vermögensanlage sind keine Nachschusspflichten im Sinne des § 5 b Abs. 1 VermAnlG für die Anleger verbunden.

15. Angaben zur Identität des Mittelverwendungskontrolleurs
Die Pflicht nach § 5 c VermAnlG, einen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen, liegt nicht vor.

16. Nichtvorliegen eines Blindpool-Modells
Ein Blindpool-Modell im Sinne des § 5 b Abs.2 VermAnlG liegt bei der Vermögensanlage nicht vor, da das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Vermögensanlagen – Informationsblattes konkret - wie unter Ziffer 3 beschrieben – bestimmt ist.

17. Gesetzliche Hinweise
Die inhaltliche Richtigkeit dieses Vermögensanlagen-Informationsblattes unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Für die Vermögensanlage wurde kein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt hinterlegt. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage.

Der letzte offengelegte Jahresabschluss des Emittenten vom 31.12.2020 sowie zukünftige offengelegte Jahresabschlüsse können im Bundesanzeiger unter https://www.bundesanzeiger.de online abgerufen werden.

Ansprüche auf Grundlage einer in diesem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe können nur dann bestehen, wenn die Angabe irreführend oder unrichtig ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlage im Inland, erworben wird.

18. Zusätzliche Informationen
Die in diesem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Produktinformationen enthalten keine Empfehlung zur Investition in die Vermögensanlage. Der Emittent und/oder die Invesdor GmbH erbringen keine Anlageberatung und können nicht beurteilen, ob die Vermögensanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger dessen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und er mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann. Dem Anleger wird darüber hinaus empfohlen, sich zu etwaigen steuerlichen Folgen des Nachrangdarlehens in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Wichtiger Hinweis: Anleger / Nachrangdarlehensgeber mit Sitz / gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die natürliche Personen sind, sind zum Abschluss von Nachrangdarlehen über https://invesdor.de nur berechtigt, soweit dies nicht gewerbsmäßig erfolgt und nicht in einem Umfang erfolgt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Bestätigung der Kenntnisnahme des Warnhinweises:
Die Bestätigung der Kenntnisnahme des auf Seite 1 befindlichen Warnhinweises vor Vertragsschluss nach § 13 Abs. 4 S. 1 VermAnlG erfolgt elektronisch in einer der Unterschriftsleistung gleichwertigen Art und Weise (§ 15 Abs. 4 VermAnlG).

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen auf Deine Bedürfnisse anzupassen, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unseren Webshop zu analysieren.